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AGB

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1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Aufträge, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen von Ramsauer,  insbesondere die Lieferung von Waren. Diese AGB sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit Ramsauer geschlossenen Vereinbarung. Vereinbarungen, Bedingungen des Kunden, sonstige Nebenabreden zum Vertrag (Auftrag) oder mündliche Zusagen unseres Verkaufs- und Servicepersonals, die von diesen AGB  abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Ramsauer. Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden erhebt Ramsauer bereits jetzt Widerspruch. Bedingungen des Kunden verpflichten Ramsauer auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch Ramsauer gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn Ramsauer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Mit der Bestellung oder dem Kauf einer Ware unterwirft sich der Kunde ausdrücklich unseren AGB.
1.2. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von Ramsauer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind; die AGB von Ramsauer; gesetzliche Normen.
1.3. Die AGB von Ramsauer gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (z.B. Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Begriffsdefinitionen
Für die gegenständlichen AGB und die sonstigen vertraglichen Grundlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen, es sei denn, aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich unmissverständlich ein anderer Begriffsinhalt:
2.1. „Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von Ramsauer, insbesondere jeder Käufer (bzw. Besteller) einer Ware. Dies unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
2.2. „Leistung“ („Vertragsgegenstand“) ist jedes (körperliche und/oder unkörperliche) Produkt, jede (körperliche und/oder unkörperliche) Lieferung und/oder jede (körperliche und/oder unkörperliche) sonstige Leistung von Ramsauer, egal welcher Art.
2.3. „Ware“ („Kaufgegenstand“) ist jedes körperliche Produkt (jede Sache), das von Ramsauer angeboten bzw. vertrieben wird.
2.4. „Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung durch Ramsauer, insbesondere  der Antrag auf Lieferung einer Ware.
2.5. „Auftrag“ („Vertrag“) ist das zwischen Ramsauer und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft.

3.  Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss, Auftrag
3.1. Sämtliche Angebote von Ramsauer sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von Ramsauer durch ihre(n) eigenen Lieferanten.
3.2. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen von Ramsauer wird keine Gewähr übernommen.
3.3. Bestellungen des Kunden der Ramsauer sind verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss; sie sind für den Kunden ab Zugang bei Ramsauer verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern, insbesondere Außendienstmitarbeitern (Vertretern), von Ramsauer ist hierfür ausreichend.
3.4. Ramsauer kann das Angebot des Kunden jeweils innerhalb einer Frist von acht Tagen nach eigener Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen; hierdurch kommt der Auftrag zustande. Maßgeblich ist hierbei jeweils das Datum des Absendens. Stillschweigen von Ramsauer gilt nicht als Zustimmung bzw. als Annahme des Angebotes des Kunden. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Ramsauer wirksam. Dies gilt insbesondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an die von Ramsauer zu erbringende(n) Leistung(en) bzw. sonstige Zusatzleistungen und -lieferungen von Ramsauer. Nachträgliche Änderungswünsche können – ohne Rechtsanspruch des Kunden – nur im Ausnahmefall und gegen entsprechenden separaten Kostenersatz durchgeführt werden.
3.5. Ramsauer weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten muss. Ramsauer behält sich zudem vor, Bestellungen des Kunden (insbesondere auch nach Zugang bei Ramsauer) abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
3.6. Mitarbeiter von Ramsauer sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Ramsauer abzugeben, sofern von Ramsauer nicht gegenüber dem Kunden offen gelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.7. Mit dem Verkauf der bestellten Waren gehen keine Werknutzungsrechte an diesen Waren auf den Kunden über. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen samt Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen und dergleichen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Ramsauer weder vervielfältigt noch nachgebaut werden.

4.  Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk bzw. Auslieferungslager von Ramsauer.
4.2. Sämtliche Preise verstehen sich mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden daher gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Ramsauer behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln.
4.4. Vom Auftrag nicht umfasste Dienstleistungen sowie Arbeiten außerhalb der Gewährleistung oder Haftung von Ramsauer, werden gesondert verrechnet.
4.5. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von Ramsauer, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
4.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten und gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Ramsauer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren vom Kunden zurückzuverlangen.
4.7. Bei Zahlung mittels Scheck, Wechsel, Bank- oder Kundenkarten wird die Forderung der Ramsauer erst mit deren Einlösung getilgt. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber. Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen sowie die Wechselgebühr gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Solche Zahlungsarten sind nur dann zulässig, sofern sie ausdrücklich vorher vereinbart wurden. Diskont- und Bankspesen trägt in jedem Fall der Kunde, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind.
4.8. Wird dem Kunden gesondert eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig.
4.9. Wurde ein Abzahlungsgeschäft vereinbart, werden alle offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust), wenn der Kunde mit einer seiner Zahlungen in Verzug gerät. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden diesfalls sofort fällig. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mildern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
4.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen zurückzubehalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern dessen Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftliche anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
4.11. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Umsatzsteuer zu bezahlen.
4.12. Der Kunde verpflichtet sich, Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde insbesondere zum Ersatz folgender außergerichtlicher Mahn- und Inkassospesen:
• Für die Aufwendungen von Ramsauer werden pro erfolgter Mahnung EUR 5,00 (zzgl. USt) sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro angefangenem Halbjahr EUR 12,00 (zzgl. USt) verrechnet.
• Bei Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind vom Kunden zudem maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
• Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind vom Kunden zudem maximal die sich aus den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK), kundgemacht auf der Homepage des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at), bzw. die sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ergebenden Vergütungen zu ersetzen.

5. Verpackung
5.1.
Einwegverpackungen nehmen wir nicht zurück. Transportbehelfe wie Leihgebinde sind nicht Kaufgegenstand. Sie sind auf Kosten und Gefahr des Kunden unaufgefordert in gereinigtem Zustand zurückzustellen.
5.2. Wir behalten uns vor, für die überlassenen Transportbehelfe und Leihgebinde ein Pfand in Rechnung zu stellen bzw. nach Ablauf einer zweimonatigen Frist eine angemessene Mietgebühr zu erheben.
5.3. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung und für die Zeichennutzung/Entsorgung des jeweils gültigen Entsorgungsystems werden, soweit nicht anders vereinbart, in Rechnung gestellt.

6. Ausführung der Lieferung, Gefahrtragung, Sicherheitsleistung
6.1. Die Lieferung erfolgt unverladen ab der von uns zu bestimmenden Versandstelle. Rollgeld wird nicht übernommen. Für Kleinsendungen gelten Sonderbestimmungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Abgang der Lieferung von Ramsauer, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, an den Kunden oder dessen Beauftragten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über; dies unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe, im Falle des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Kunden über.
6.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, hat Ramsauer das Recht, entweder die Ware bei Ramsauer unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des Netto-Rechnungsbetrages (Warenwertes) pro angefangener Kalenderwoche einzulagern und auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder aber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen.
6.4. Die Versicherung der Ware erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat Ansprüche aus einer Versicherung, insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Transportschäden, gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen; Ramsauer übernimmt hierfür - insbesondere für versicherte Schäden und die rechtzeitige sowie ordnungsgemäße Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bzw. die Erfüllung von Pflichten sowie Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag - keine wie immer geartete Haftung, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn Ramsauer die Versicherung für den Kunden abgeschlossen oder den Kunden in diesem Zusammenhang sonst unterstützt hat.
6.5. Beim Export der gekauften Ware ist der Kunde allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Ramsauer erteilt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
6.6. Werden Ramsauer über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist Ramsauer berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten.

7. Liefertermine, Lieferfristen
7.1. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen zwischen Ramsauer und dem Kunden bedarf der Schriftform.
7.2. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von Ramsauer erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden (insbesondere Vorausleistungsverpflichtungen) von Ramsauer als eingelangt oder erfüllt bestätigt wurden.
7.3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird.
7.4. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Ramsauer liegen (z.B. Streiks, Aussperrungen, Unruhen und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten), berechtigen Ramsauer dazu, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
7.5. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ramsauer gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (samt Zinsen und Nebenkosten), im alleinigen Eigentum von Ramsauer (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
8.2. Der Kunde darf bis zur Begleichung der Forderung von Ramsauer über die Vorbehaltsware nicht verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist insbesondere eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware dennoch, so gelten seine Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderungen gegen ihn im voraus sicherungshalber als an Ramsauer abgetreten.
8.3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln.
8.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für Ramsauer, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von Ramsauer über. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Ramsauer nicht gehörenden Waren erwirbt Ramsauer Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
8.5. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Ramsauer hinzuweisen und muss der Kunde Ramsauer unverzüglich Anzeige erstatten. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Kunde.
8.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ramsauer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder nach Wahl gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen frei, entweder den Kaufgegenstand (freihändig) zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten, zumindest nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % des erzielten Erlöses, dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein angemessenes Benützungsentgelt zu berechnen.
8.7. Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde insbesondere eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen.
8.8. Der Kunde tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab, selbst wenn die Ware zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet ist. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Sachen oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.

9. Gewährleistung
9.1. Die Herstellung bzw. Lieferung von Waren sowie die sonstige Erbringung einer Leistung erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.
9.2. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde die Waren/Leistungen gemäß den jeweils geltenden Montage- und Benutzungserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt hat, leistet Ramsauer nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB Gewähr dafür, dass die Waren/Leistungen die vereinbarte Funktionalität aufweisen und frei von Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Soweit gegenständlich nichts Gegenteiliges festgehalten ist oder keine anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9.3. Ein Mangel liegt nur vor, soweit es sich um funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen bzw. den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bzw. Anforderungen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen, insbesondere für solche, die die Funktionstätigkeit oder die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet. Ein Mangel ist auch dann nicht von Ramsauer zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Kunden nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen vornimmt bzw. vorgenommen hat.
9.4. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Ramsauer eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bekanntwerden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter genauer Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie mit genauer Beschreibung des Problems schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen (Mängelrüge). Ramsauer übernimmt für Transportschäden (an) der Ware keine wie immer geartete Haftung; dies gilt - vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB - in gleicher Weise für sonstige Schäden, die durch eine Versicherung abgedeckt sind. Der Kunde hat schriftlich zu rügen sowie alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Stellt uns der Kunde auf Verlangen nicht Proben der beanstandeten Lieferung unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche. Die Gewährleistung umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich und detailliert bekannt zu geben. Versteckte Mängel müssen Ramsauer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch Ramsauer müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
9.5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
9.6. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragerteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind - bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – vor Vertragsabschluss vom Kunden bekannt zu geben.
9.7. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind nur solche, die von Ramsauer ausdrücklich gekennzeichnet werden; eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist zudem nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Ramsauer schriftlich bestätigt werden. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Ramsauer haftet daher auch nicht für irgendwelche öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren.
9.8. Ramsauer unternimmt alle Bemühungen, Abweichungen der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen zu vermeiden. Ramsauer übernimmt aber keine Haftung für die Abweichung der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen, außer, dies wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart; geringfügige Abweichungen berechtigen den Kunden dann zu keinerlei Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, bei nicht geringfügigen Abweichungen steht dem Kunden - nach Wahl von Ramsauer - lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu; Ramsauer kann aber wahlweise den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Kaufpreis zurückerstatten.
9.9. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind zudem insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Strom- und/oder Spannungsart sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Flüssigkeiten aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
9.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt mit Gefahrenübergang bzw. – bei Annahmeverzug des Kunden – mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch Ramsauer; bei Teilabnahmen/-übergaben gilt entsprechendes. Mängelbehebungen oder Verbesserungsversuche verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen zwischen Unternehmern.
9.11. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Ramsauer primär durch Verbesserung oder Austausch. Ramsauer steht es auch frei, dem Kunden für mangelhafte Gegenstände gegen Rückgabe eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit Ramsauer damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von Ramsauer nicht möglich oder untunlich ist.
9.12. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde Ramsauer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist Ramsauer von der Gewährleistung befreit.
9.13. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels die mangelhafte Ware weiter, erklärt der Kunde Ramsauer gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit Ramsauer dem Kunden aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von Ramsauer, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt Ramsauer etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.
9.14. Im Rahmen einer Verbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Ramsauer über und sind nach Wahl von Ramsauer auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer herangezogen.
9.15. Im Falle der Verbesserung übernimmt Ramsauer die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Verbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Die Rücksendung der Waren seitens des Kunden hat auf Kosten und Gefahr der Kunden, also frachtfrei zu erfolgen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von Ramsauer in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Ramsauer kann nach eigener Wahl den Kunden nach gleichzeitiger Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den eigenen Lieferanten und / oder Hersteller einer gelieferten Ware, an den Hersteller und / oder Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden allenfalls nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Gesetz gegen Ramsauer zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die Ramsauer gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt.
9.16. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist Ramsauer jedenfalls berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Ramsauer berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen.
9.17. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
9.18. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen.

10. Schadenersatz und sonstige Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Ramsauer leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass Ramsauer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Kunden.
10.2. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Ramsauer gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Bringt der Kunde die von Ramsauer gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, Ramsauer hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
10.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde verpflichtet sich zur Überbindung dieser Haftungsbegrenzungen an die genannten Dritten.
10.4. Ramsauer übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von Ramsauer gelieferten Ware; der Vertragswille von Ramsauer ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.
10.5. Für Ersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt.
10.6. Jegliche über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende Haftung der Ramsauer, egal aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.
10.7. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Weiterverwendung unserer Produkte unsere Einbau- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise beachtet werden müssen. So übernehmen wir insbesondere auch keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder dergleichen. Wir übernehmen weiters keine Gewährleistung und Haftung für die Kompatibilität der Waren. Wurde die Ware von uns aufgrund von Angaben des Kunden angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Mischung oder Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Kunden entsprechend erfolgt ist. Da die Arbeitsbedingungen und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in der Verarbeitungsanleitung angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen.
10.8. Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Waren alle zum Schutz von Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und Gebrauchsanleitungen genauestens einzuhalten.
10.9. Diesen Haftungsausschluss und die vorstehenden Verpflichtungen hat der Kunde auf seine Abnehmer zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch Ihren Abnehmern weiter zu überbinden. Ferner verpflichtet sich der Kunde, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

11. Prospekte, Werbematerial, Gebrauchsanleitungen, Muster, Proben, etc.
11.1. Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei wie immer geartete Veränderungen an ihm zur Verfügung gestellten Prüfberichte, Datenblätter und Werbematerial vorzunehmen und diese Verpflichtung auch jedem Erwerber weiter zu überbinden.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich weiters, die ihm durch uns übermittelten Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise genauestens zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rücksprache mit uns vorzunehmen.

12. Anwendbares Recht
Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von Ramsauer in Steeg/Bad Goisern.
13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für Bad Goisern/Österreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Ramsauer ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.
13.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
14.2. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten von Ramsauer automationsunterstützt gespeichert und unternehmensintern für Zwecke der Evidenzhaltung verarbeitet werden dürfen.
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB  bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 06/2008

     Sony


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